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Doppelte Haushaltsführung bei kinderlosen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften

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Bei kinderlosen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist die Anerkennung einer „Doppelten Haushaltführung“ oftmals schwierig, da die Finanzverwaltung an der beruflichen Veranlassung zweifelt.

Dies zeigt auch ein aktuell vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedener Fall. Dort hatte das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass bei einem Steuerpflichtigen, der neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen weiteren Hausstand am Wohnort seiner Lebensgefährtin begründe, das auslösende Element für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte im gemeinsamen Zusammenleben liege und daher privat und nicht beruflich veranlasst sei. Die Kosten der Zweitwohnung seien daher keine Werbungskosten im Rahmen einer „Doppelten Haushaltsführung“.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat auf die Beschwerde des Klägers hin die Revision gegen dieses Düsseldorfer Urteil zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2008 – 11 K 1160/07 E
(Revisionsverfahren beim BFH: VI R 34/09)


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